DARSTELLUNG VON ASPEKTEN
UNSERES SCHAFFENS
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2023-03-24
Da mag der ein oder andere Autofahrer vor Wut schäumen, jedoch stellt § 2 Abs. 4 StVO klar, dass mit Fahrrädern nebeneinander auf der Straße gefahren werden darf, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss Einzel hintereinander gefahren werden.
Wann der Verkehr behindert wird, sagt das Gesetz hingegen nicht. Die Ansicht, dass ein Fahrrad aus der Sicht eines Autofahrers auf der Straße immer den Verkehr stört, ist dabei weder überzeugend noch findet sie argumentativ eine Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften. Von einem Stören kann wohl nur dann die Rede sein, wenn durch die nebeneinanderfahrenden Fahrräder ein Überholen unzulässig wird, mithin wenn ein einzelnes Fahrrad unter Einhaltung des ordnungsgemäßen Sicherheitsabstands von mindestens 1,50 m innerorts und 2 m außerorts (§ 5 Abs. 4 S.3 StVO) überholt werden könnte.
Unterstellt, dass ein Fahrradfahrer mit einem Abstand von ca. 80 cm zum rechten Fahrbahnrand fährt und selbst nochmals ca. 80 cm Fahrbahnbreite in Anspruch nimmt, könnte dieser innerorts mit einem Abstand von ca. 3,10 m (80 cm + 80 cm + 150 cm) und außerorts von 3,60 m zum rechten Fahrbahnrand überholt werden.
Wird weiter unterstellt, dass ein 2. Radfahrer nochmals ca. 1 m Fahrbahnbreite benötigt, wäre somit dann ein Überholen innerorts mit einem Abstand von 4,10 m und außerorts von 4,6 m zum rechten Fahrbahnrand zulässig.
Entsprechend könnte von einem Stören - unterstellt ein Fahrzeug ist 2,50 breit - nur dann die Rede sein, wenn die Fahrbahnbreite zwischen innerorts 5,60 m (3,10 m + 2,50 m) und 6,60 (4,10 m + 2,5 m) und außerorts zwischen 6,10 und 7,10 m beträgt.
Denn ist die Fahrbahn weniger als 5,60 m innerorts und 6,10 m außerorts breit, so darf auch ein einzelner Fahrradfahrer nicht überholt werden und bei einer Straßenbreite von über 6,60 m innerorts und 7,10 m außerorts dürfen auch zwei nebeneinanderfahrende Fahrradfahrer überholt werden.
Da wir hierzu jedoch noch keine Rechtsprechung gefunden haben, ist dies unsere Interpretation und obgleich wir sie richtig finden, muss dies nicht bedeuten, dass dies die Gerichte auch so beurteilen. Gleichwohl gilt zusammenfassend die Regel, dass die StVO grundsätzlich das Nebeneinanderherfahren gestattet.
Rechtsanwalt Fox - 15:08:59 | Kommentar hinzufügen
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